Gesetze / Pflanzenbeschauverordnung

PflBeschauV 1989

§ 13ma Verbringung innerhalb oder aus einem abgegrenzten Gebiet

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/13ma#abs-1 (1) Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen nicht aus einem abgegrenzten Gebiet oder innerhalb des abgegrenzten Gebietes aus einer Befallszone in die Pufferzone verbracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/13ma#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag das Verbringen spezifizierter Pflanzen – außer Pflanzen, die während ihres gesamten Erzeugungsprozesses in vitro angebaut worden sind – genehmigen, wenn die spezifizierten Pflanzen

1.
von einem Pflanzenpass nach § 13c begleitet werden,
2.
die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3, 4 und 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 und im Falle von Pflanzen der Gattung Vitis L. die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 3, 4a und 5 des Beschlusses erfüllen und
3.
auf einer Fläche erzeugt worden sind, die die Anforderungen und Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/789 erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/13ma#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag das Verbringen von Pflanzen, die während ihres gesamten Erzeugungsprozesses in vitro angebaut worden sind, genehmigen, wenn die Pflanzen

1.
von einem Pflanzenpass nach § 13c begleitet werden,
2.
die Anforderungen nach Artikel 9a Absatz 3 und 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 erfüllen und
3.
auf einer Fläche erzeugt worden sind, die die Anforderungen und Bedingungen nach Artikel 9a Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/789 erfüllen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/13ma#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Absatzes 1 sicherzustellen; insbesondere kann sie die Untersuchung von Pflanzen, Transportbehältnissen, Verpackungen oder Anbauflächen anordnen. Eine Genehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist zu widerrufen, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 nicht mehr sichergestellt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/13ma#abs-5 (5) Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen innerhalb eines abgegrenzten Gebietes nur in geschlossenen Behältern oder Verpackungen verbracht werden.

§ 13m § 13mb